Massgebendes Kriterium für die Unterstellung unter die Abgabepflicht sei danach einzig der Ort der wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. Entscheidend für die Zuordnung der charakteristischen Leistung sei dabei die Frage, ob sich der Erfolg der Tätigkeit auf unternehmerische Leistungen in der fraglichen Gemeinde zurückführen lasse. b) Nachdem vorliegend feststeht, dass die Erbringung der charakteristischen Sachleistung als auch der Eintritt des wirtschaftlichen Erfolgs der Tätigkeit als selbständige Coiffeuse mit eigenem Studio ausschliesslich ausserhalb der Gemeinde D. stattfinden, ergibt sich, dass es im Einzelfall aber schon an der objek-