Peter Böckli, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern, Basel/Stuttgart 1975, S. 52 f.). Die Abgabe erfasst indes nicht nur punktuell, sondern umfassend diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die Güter und Dienstleistungen für den Fremdenverkehr bereitstellen und so direkt oder indirekt von diesem Wirtschaftszweig profitieren. Im Lichte dieser Erwägungen gilt es hier über die Einwände betreffend Missachtung des Doppelbelastungsverbots, Verstoss gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 BV) bzw. das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie zunächst über die Rüge des Fehlens eines Steuerobjekts zu befinden.