87 7/19 Steuern PVG 2003 nach auch die Gemeinde D. von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine solche Sondersteuer auf ihrem Hoheitsgebiet einzuführen. Die gesetzliche Grundlage und Berechtigung zur Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe wurden denn auch allseits zu Recht nicht in Frage gestellt.