{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-19_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762b9237f5f43418f1ee9aff6d4601a1a4d474bd4dcfc50ebf9a4da3b91b55147eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609762b9237f5f43418f1ee9aff6d4601a1a4d474bd4dcfc50ebf9a4da3b91b55147eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_19", "Checksum": "feda5c74db39727db27c16139c4972be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:52", "Checksum": "0ffa036ef06cb38a730a9390e710ba17", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 19\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nRechtsnatur und Verfassungsmässigkeit einer Abgabe für die\nWirtschaftsförderung, in: ZGRG 4/1994, S. 131 ff.; Blumenstein/\nLocher, System des Steuerrechts, 5. A. Zürich 1995, S. 9 f.; Adriano\nMarantelli, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 20 ff. und S. 425 ff.; Kathrin Klett, Der\nGleichheitssatz im Steuerrecht, in: ZSR 111/1992 S. 80; Peter Böckli, Indirekte Steuern und Lenkungssteuern, Basel/Stuttgart 1975,\nS. 52 f.). Die Abgabe erfasst indes nicht nur punktuell, sondern\numfassend diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die\nGüter und Dienstleistungen für den Fremdenverkehr bereitstellen\nund so direkt oder indirekt von diesem Wirtschaftszweig profitieren. Im Lichte dieser Erwägungen gilt es hier über die Einwände\nbetreffend Missachtung des Doppelbelastungsverbots, Verstoss\ngegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 BV) bzw. das Willkürverbot\n(Art. 9 BV) sowie zunächst über die Rüge des Fehlens eines Steuerobjekts zu befinden.\n3. a) Nach Art. 3 TFAG unterliegen selbständigerwerbende\nPersonen dieser Abgabepflicht, sofern sich ihr steuerrechtlicher\nWohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde D. befindet. Als Steuersubjekt fallen dazu die Inhaber von Handels-, Gewerbe-, Restau-\nrations- und Dienstleistungsbetrieben ebenso in Betracht wie\nSelbständigerwerbende anderer Berufszweige (Art. 3 Abs. 2 lit. d\nTFAG). Das Steuerobjekt wird in Art. 5 Abs. 1 TFAG definiert. Danach wird der Sondersteuer «jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde D.» unterstellt. Wie das Verwaltungsgericht schon in einem früheren Entscheid (PVG 1997 Nr. 41)\nanlässlich der Interpretation einer identischen Formulierung über\ndas Steuerobjekt klarstellte, geht aus dem Umkehrschluss dieses\nWortlauts zwingend hervor, dass auf unternehmerische Tätigkeiten ausserhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Gemeinde\nkeine Tourismusförderungsabgabe erhoben werden darf. Massgebendes Kriterium für die Unterstellung unter die Abgabepflicht\nsei danach einzig der Ort der wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.\nEntscheidend für die Zuordnung der charakteristischen Leistung\nsei dabei die Frage, ob sich der Erfolg der Tätigkeit auf unternehmerische Leistungen in der fraglichen Gemeinde zurückführen\nlasse.\nb) Nachdem vorliegend feststeht, dass die Erbringung der\ncharakteristischen Sachleistung als auch der Eintritt des wirtschaftlichen Erfolgs der Tätigkeit als selbständige Coiffeuse mit\neigenem Studio ausschliesslich ausserhalb der Gemeinde D. stattfinden, ergibt sich, dass es im Einzelfall aber schon an der objek-\n\n89\n7/19 Steuern PVG 2003\n\ntiven Voraussetzung für die Erhebung jener Nebensteuer fehlt. Die\nökonomische Tätigkeit, die einen direkten oder indirekten Bezug\nzum Tourismus haben könnte, beschränkt sich nachweislich auf\nden Geschäftssitz und Arbeitsort in K., weshalb jede weitere Abgabepflicht am Wohnort und Familiensitz in D. entfallen muss.\nDaran ändert selbstverständlich auch der von der Vorinstanz angeführte Sonderfall einer reduzierten Abgabe gestützt auf\nArt. 3 Abs. 4 ABzTFAG nichts, da jene Ermässigungsvorschrift um\nhöchstens 60 % der ordentlich errechneten TFA lediglich dort zur\nAnwendung kommen kann, wo wenigstens ein kleiner Teil bzw.\ngeringfügiger Prozentsatz des gesamten Geschäftsumsatzes in\nder Gemeinde D. erwirtschaftet wird. Dies trifft hier aber eben gerade nicht zu, bekräftigte die Rekurrentin in ihrer Replik doch\nnochmals ausdrücklich und unwiderlegt, dass sie ihren Geschäftsumsatz/-gewinn zu 100 % in K. erziele und die Ausübung ihrer\nkommerziellen Coiffeuse-Tätigkeit bisher ausschliesslich nur dort\nund nie an ihrem Wohnort in D. stattgefunden habe. Der Geltendmachung einer TFA in D. hat es damit aber in jeder Beziehung an\neinem erfassbaren Steuerobjekt gefehlt, was selbst die Erhebung\neiner reduzierten Taxe zum vorneherein ausschliesst.\nDer angefochtene Entscheid erweist sich infolge Fehlens\neines Steuerobjekts gemäss Art. 5 Abs. 1 TFAG i.V.m. Art. 3 Abs. 4\nABzTFAG daher als rechtswidrig und unhaltbar, was zur Gutheissung des Rekurses, Aufhebung des Einspracheentscheids und\ngänzlichen Befreiung von der TFA in der Wohnsitzgemeinde D.\nführt.\n4. Dieses Resultat entspricht auch dem Verbot der abgaberechtlichen Doppelbelastung durch zwei Gemeinwesen (Art. 40\nAbs. 5 KV). Der Kanton Graubünden verfügt über kein eigenständiges interkommunales Doppelbesteuerungsrecht. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung werden für die Gemeinden stattdessen ersatzweise die Regeln der Steuerausscheidung nach den\nvom Bundesgericht aufgestellten Kollisionsnormen für das interkantonale Verhältnis herangezogen (PVG 1995 Nr. 56). Diese sehen\naber gerade vor, dass bei Selbständigerwerbenden die Besteuerung der Einkünfte am Arbeitsort zu erfolgen hat, was ebenfalls\nzur Konsequenz hat, dass nur an einem Ort – nämlich am Geschäftssitz und Arbeitsplatz in K. – eine Abgabepflicht zu bejahen\nist.\nA 03 30 Urteil vom 26. August 2003\n\n90\n"}