4. Dieses Resultat entspricht auch dem Verbot der abgaberechtlichen Doppelbelastung durch zwei Gemeinwesen (Art. 40 Abs. 5 KV). Der Kanton Graubünden verfügt über kein eigenständiges interkommunales Doppelbesteuerungsrecht. Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung werden für die Gemeinden stattdessen ersatzweise die Regeln der Steuerausscheidung nach den vom Bundesgericht aufgestellten Kollisionsnormen für das interkantonale Verhältnis herangezogen (PVG 1995 Nr. 56).