Daran ändert selbstverständlich auch der von der Vorinstanz angeführte Sonderfall einer reduzierten Abgabe gestützt auf Art. 3 Abs. 4 ABzTFAG nichts, da jene Ermässigungsvorschrift um höchstens 60 % der ordentlich errechneten TFA lediglich dort zur Anwendung kommen kann, wo wenigstens ein kleiner Teil bzw. geringfügiger Prozentsatz des gesamten Geschäftsumsatzes in der Gemeinde D. erwirtschaftet wird. Dies trifft hier aber eben gerade nicht zu, bekräftigte die Rekurrentin in ihrer Replik doch nochmals ausdrücklich und unwiderlegt, dass sie ihren Geschäftsumsatz/-gewinn zu 100 % in K. erziele und die Ausübung ihrer kommerziellen Coiffeuse-Tätigkeit bisher ausschliesslich nur dort