Danach wird der Sondersteuer «jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde D.» unterstellt. Wie das Verwaltungsgericht schon in einem früheren Entscheid (PVG 1997 Nr. 41) anlässlich der Interpretation einer identischen Formulierung über das Steuerobjekt klarstellte, geht aus dem Umkehrschluss dieses Wortlauts zwingend hervor, dass auf unternehmerische Tätigkeiten ausserhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Gemeinde keine Tourismusförderungsabgabe erhoben werden darf. Massgebendes Kriterium für die Unterstellung unter die Abgabepflicht sei danach einzig der Ort der wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.