Als Steuersubjekt fallen dazu die Inhaber von Handels-, Gewerbe-, Restau- rations- und Dienstleistungsbetrieben ebenso in Betracht wie Selbständigerwerbende anderer Berufszweige (Art. 3 Abs. 2 lit. d TFAG). Das Steuerobjekt wird in Art. 5 Abs. 1 TFAG definiert. Danach wird der Sondersteuer «jede unternehmerische bzw. freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinde D.» unterstellt.