Im Lichte dieser Erwägungen gilt es hier über die Einwände betreffend Missachtung des Doppelbelastungsverbots, Verstoss gegen das Gleichheitsgebot (Art. 8 BV) bzw. das Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie zunächst über die Rüge des Fehlens eines Steuerobjekts zu befinden. 3. a) Nach Art. 3 TFAG unterliegen selbständigerwerbende Personen dieser Abgabepflicht, sofern sich ihr steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde D. befindet. Als Steuersubjekt fallen dazu die Inhaber von Handels-, Gewerbe-, Restau- rations- und Dienstleistungsbetrieben ebenso in Betracht wie Selbständigerwerbende anderer Berufszweige (Art. 3 Abs. 2 lit.