Die gesetzliche Grundlage und Berechtigung zur Erhebung einer Tourismusförderungsabgabe wurden denn auch allseits zu Recht nicht in Frage gestellt. Strittig ist demgegenüber geblieben, ob hier wegen des Auseinanderklaffens zwischen dem Geschäftssitz/Arbeitsort in K. und dem Wohnort/Familiensitz in D. eine je für sich getrennte Belastung mit der Tourismusabgabe zulässig sei, eine prozentuale Aufteilung der Abgabe unter die beiden involvierten Gemeinden zu erfolgen habe oder aber diese Sondersteuer nur an einem der zwei typischen Tourismusorte geschuldet sei.