– Steuersubjekt sind die Selbständigerwerbenden mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde; Steuerobjekt ist die wirtschaftliche Erwerbstätigkeit, wobei auf die Erbringung der charakteristischen Sachleistung sowie auf den Eintritt des wirtschaftlichen Erfolgs der Tätigkeit abzustellen ist (E. 3). – Da der Kanton Graubünden über kein interkommunales Doppelbesteuerungsrecht verfügt, sind auch bei der TFA ersatzweise die Regeln der Steuerausscheidung bei interkantonalen Verhältnissen heranzuziehen (E. 4).