7/19 Steuern PVG 2003 19 Tourismusförderungsabgabe (TFA). Steuersubjekt und Steuerobjekt. – Die Befugnis der Gemeinden zur Erhebung von Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben ist im GG verankert (E. 1). – Die TFA ist typologisch eine Kostenanlastungssteuer (E. 2). – Steuersubjekt sind die Selbständigerwerbenden mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde;