{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-19_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_19_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5724bc72f92b1b7083fb581693ef214ce865b9ab3aaa7bbea8032b94a70d0cb81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf5724bc72f92b1b7083fb581693ef214ce865b9ab3aaa7bbea8032b94a70d0cb81ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_19", "Checksum": "bd4fb1dc65edfadca90c799d11eb2005"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:11", "Checksum": "74074e982032bf80e4b697666d7f5b2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 19\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 7/19 Steuern PVG 2003\n\n19 Tourismusförderungsabgabe (TFA). Steuersubjekt und\nSteuerobjekt.\n– Die Befugnis der Gemeinden zur Erhebung von Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben ist im GG verankert (E. 1).\n– Die TFA ist typologisch eine Kostenanlastungssteuer (E.\n2).\n– Steuersubjekt sind die Selbständigerwerbenden mit\nzivilrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde; Steuerobjekt ist die wirtschaftliche Erwerbstätigkeit, wobei auf die Erbringung der charakteristischen Sachleistung sowie auf den Eintritt des wirtschaftlichen Erfolgs der Tätigkeit abzustellen ist (E. 3).\n– Da der Kanton Graubünden über kein interkommunales\nDoppelbesteuerungsrecht verfügt, sind auch bei der\nTFA ersatzweise die Regeln der Steuerausscheidung bei\ninterkantonalen Verhältnissen heranzuziehen (E. 4).\n\nTassa per la promozione del turismo (TPT). Soggetto e\noggetto fiscale.\n– Nella LC è espressamente prevista la competenza dei\ncomuni per il prelievo di tasse di soggiorno e per la promozione del turismo (cons. 1).\n– La TPT rientra nella sfera delle imposte di rivalsa dei\ncosti (cons. 2).\n– Soggetto fiscale sono gli indipendenti con domicilio\ncivile o che soggiornano nel comune; oggetto fiscale è\nl’attività economica, anche se occorre fondarsi sulla\nfornitura della prestazione caratteristica come pure sul\nprodursi del risultato economico (cons. 3).\n– Poiché il Cantone dei Grigioni non dispone di una regolamentazione intercomunale sulla doppia imposizione,\nanche per la TPT occorre prendere in considerazione a\ntitolo sussidiario le regole di ripartizione fiscale come\nnelle relazioni intercantonali (cons. 4).\n\nErwägungen:\n1. Nach Art. 44a GG kann die Gemeinde zur Förderung des\nTourismus eine Kurtaxe und eine Tourismusförderungsabgabe\nerheben (Abs. 1). Die Einnahmen dürfen nicht zur Finanzierung\nvon ordentlichen Gemeindeaufgaben verwendet werden (Abs. 2).\nVorliegend ist unbestritten, dass zuerst die Gemeinde K. und da-\n\n87\n7/19 Steuern PVG 2003\n\nnach auch die Gemeinde D. von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine solche Sondersteuer auf ihrem Hoheitsgebiet\neinzuführen. Die gesetzliche Grundlage und Berechtigung zur\nErhebung einer Tourismusförderungsabgabe wurden denn auch\nallseits zu Recht nicht in Frage gestellt. Strittig ist demgegenüber\ngeblieben, ob hier wegen des Auseinanderklaffens zwischen dem\nGeschäftssitz/Arbeitsort in K. und dem Wohnort/Familiensitz in D.\neine je für sich getrennte Belastung mit der Tourismusabgabe zulässig sei, eine prozentuale Aufteilung der Abgabe unter die beiden involvierten Gemeinden zu erfolgen habe oder aber diese\nSondersteuer nur an einem der zwei typischen Tourismusorte geschuldet sei. Diese Streitfrage gilt es in Würdigung der Rechtsnatur dieser Abgabe im Allgemeinen sowie unter Berücksichtigung\nder konkreten Ausgestaltung des betreffenden Gemeindegesetzes\nim Besonderen zu klären und zu entscheiden.\n2. Nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung ist die Tourismusförderungsabgabe eine Kostenanlastungssteuer. Charakteristisch für eine solche ist, dass sie voraussetzungslos und ohne\nWertäquivalenz (d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder\nvom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen) geschuldet\nwird. Mit ihr sollen besondere Aufwendungen des Gemeinwesens\nganz oder teilweise auf diejenigen Pflichtigen überwälzt werden,\ndie zu diesen Aufwendungen eine nähere Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen haben bzw. denen diese Aufwendungen in\nbesonderem Masse anzurechnen sind. Dabei genügt es, dass die\nbetreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell\nstärker profitiert als andere oder weil sie abstrakt als hauptsächlicher Verursacher dieser Aufwendungen angesehen werden\nkann. Eine derartige Steuer ist aber nur zulässig, wenn sie sich auf\neine gesetzliche Grundlage stützt, sich in bescheidenem Umfang\nhält und hinsichtlich der Auswahl des Kreises der Abgabepflichtigen das Prinzip der Rechtsgleichheit nicht verletzt wird. Die Kostenanlastungssteuer setzt als Sondersteuer voraus, dass sachlich\nhaltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss\ndie allfällige Abgrenzung nach vertretbaren Kriterien erfolgen;\nandernfalls verletzt die Abgabe das in Art. 8 BV enthaltene Gleichheitsgebot (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichtes vom\n14. Mai 2001 [2P. 1990/2000] = Praxis 2002 (91) Nr. 51 E. 2c S. 277\nund E. 6b S. 281; BGE 124 I 289 E. 3, 122 I 305 E. 4b S. 309 f.; T. Russi,\n\n88\n7/19 Steuern PVG 2003\n\n"}