nicht zur Selbstnutzung überbauen wollen, davon abgehalten werden, das Bauland dem Markt zuzuführen, weil sie bei einem späteren Erwerb einer selbstgenutzten Liegenschaft verbunden mit dem Verkauf des Baulandes steuerliche Vorteile in Form einer Befreiung von der Grundstückgewinnsteuer erhielten. Die dergestalt geförderte Baulandhortung stünde aber in direktem Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung und diente letztlich auch nicht der Förderung des Wohneigentums. Der Rekurs ist daher im Hauptpunkt abzuweisen. A 03 46 Urteil vom 5. September 2003 86