44 Abs. 1 lit. a StG aber nur jene Eigentümer gelangen, welche in der zu veräussernden Liegenschaft dauernd selbst gewohnt hatten. Ebenso ist bezüglich der Ersatzliegenschaft nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung gefordert, dass diese dauernd selbst bewohnt werden müsse (VGU A 01 16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, besass der Rekurrent als Erstliegenschaft doch kein Eigenheim, sondern lediglich ein Baugrundstück. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fehlt es somit am Charakteristikum einer selbst bewohnten Liegenschaft. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes gebietet kein Abweichen vom Wortlaut.