a StG voraus, dass der Erlös aus der Veräusserung der am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Erstliegenschaft innert zweier Jahre zum Erwerb eines in der Schweiz liegenden Ersatzgrundstückes mit gleicher Verwendung benützt wird. Mit der Steuerbefreiung der Ersatzbeschaffung selbstbewohnten Wohneigentums wollte der Gesetzgeber einerseits das Wohneigentum fördern und den Markt für Eigenheime öffnen sowie andererseits die Mobilität des Hauseigentümers nicht durch Steuerlasten im Falle eines Hausverkaufes unnötig behindern (Botschaft der Regierung zur Revision des StG, 1985 – 86, Heft 3, Seite 102). In den Genuss dieses Steuerprivileges sollen gemäss Art. 44 Abs. 1 lit.