{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-18_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_18_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7687295353c3c19e2601ea00b1456799ceb4c02eec770faa48c0e35b713116891ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7687295353c3c19e2601ea00b1456799ceb4c02eec770faa48c0e35b713116891ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_18", "Checksum": "e5447fbf18fd9ac5f7c1ffc6db503770"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:37:20", "Checksum": "7896fdee39e3dda54ed4544ae93bed1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 18\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 7/18 Steuern PVG 2003\n\n18 Grundstückgewinnsteuer. Steuerbefreiung wegen Ersatzbeschaffung.\n– Ein unüberbautes Grundstück ist keine Erstliegenschaft, die\nbei Veräusserung und anschliessendem Erwerb eines\nEigenheimes zur Befreiung von der Grundstückgewinnsteuer berechtigen würde.\n\nImposta sul plusvalore fondiario. Esenzione fiscale per\nl’acquisto sostitutivo.\n– Un fondo non edificato non è un primo immobile, che in\ncaso di alienazione e susseguente acquisto di una propria abitazione potrebbe giustificare l’esenzione dall’imposta sul plusvalore fondiario.\n\nErwägungen:\n1. Hauptthema des Rekurses bildet die Frage, ob der\nRekurrent die Voraussetzungen für den Anspruch auf Befreiung\nvon der Grundstückgewinnsteuer erfüllt. Dieser Anspruch setzt\ngemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a StG voraus, dass der Erlös aus der Veräusserung der am Wohnsitz dauernd selbstbewohnten Erstliegenschaft innert zweier Jahre zum Erwerb eines in der Schweiz\nliegenden Ersatzgrundstückes mit gleicher Verwendung benützt\nwird. Mit der Steuerbefreiung der Ersatzbeschaffung selbstbewohnten Wohneigentums wollte der Gesetzgeber einerseits das\nWohneigentum fördern und den Markt für Eigenheime öffnen\nsowie andererseits die Mobilität des Hauseigentümers nicht durch\nSteuerlasten im Falle eines Hausverkaufes unnötig behindern\n(Botschaft der Regierung zur Revision des StG, 1985 – 86, Heft 3,\nSeite 102). In den Genuss dieses Steuerprivileges sollen gemäss\nArt. 44 Abs. 1 lit. a StG aber nur jene Eigentümer gelangen, welche\nin der zu veräussernden Liegenschaft dauernd selbst gewohnt\nhatten. Ebenso ist bezüglich der Ersatzliegenschaft nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung gefordert, dass diese\ndauernd selbst bewohnt werden müsse (VGU A 01 16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, besass\nder Rekurrent als Erstliegenschaft doch kein Eigenheim, sondern\nlediglich ein Baugrundstück. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fehlt es somit am Charakteristikum einer selbst bewohnten\nLiegenschaft. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes gebietet kein\nAbweichen vom Wortlaut. Durch die Auslegung des Rekurrenten\nwürde im Gegenteil die Hortung von Bauland begünstigt, da\nGrundeigentümer, welche ihr Land aus irgendwelchen Gründen\n\n85\n7/18 Steuern PVG 2003\n\nnicht zur Selbstnutzung überbauen wollen, davon abgehalten\nwerden, das Bauland dem Markt zuzuführen, weil sie bei einem\nspäteren Erwerb einer selbstgenutzten Liegenschaft verbunden\nmit dem Verkauf des Baulandes steuerliche Vorteile in Form einer\nBefreiung von der Grundstückgewinnsteuer erhielten. Die dergestalt geförderte Baulandhortung stünde aber in direktem Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung und\ndiente letztlich auch nicht der Förderung des Wohneigentums. Der\nRekurs ist daher im Hauptpunkt abzuweisen.\nA 03 46 Urteil vom 5. September 2003\n\n86\n"}