83 7/17 Steuern PVG 2003 gern anderer Gemeinden und von nicht ortsansässigen Bürgern. Diese Bestimmungen fielen, auch soweit sie von der Regierung genehmigt worden waren, mit der Aufhebung der Erbschaftssteuerhoheit der Heimatgemeinden durch das Verwaltungsgericht dahin mit der Folge, dass der ausschliessliche Besteuerungsanspruch für den beweglichen Nachlass der Wohngemeinde zusteht. Zum Zug kommt daher allein Art. 18 Abs. 1 GStG, welcher als Steuerobjekt den gesamten reinen Nachlass des Erblassers festlegt. Die angefochtene Veranlagung erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig.