beschränkt habe. Seit diesem Entscheid sind die Heimatgemeinden nicht mehr berechtigt, eine Erbschaftssteuer von ihren nicht ortsansässigen Bürgern zu erheben. Vielmehr steht der alleinige Besteuerungsanspruch seither den Wohngemeinden zu. Bestimmungen in den Gemeindesteuergesetzen, mit welchen die Gemeinden versucht haben, ihre Erbschaftssteuerhoheiten nach Massgabe der früheren verwaltungsgerichtlichen Kollisionsregeln abzugrenzen, sind nach dem oben Gesagten damit automatisch dahin gefallen. Dies gilt auch für die in Art. 21 GStG enthaltenen Regeln über die Erbschaftsbesteuerung von ortsansässigen Bür-