Sie sind nur gültig, soweit und solange sie nicht in Widerspruch zu den Kollisionsregeln des Verwaltungsgerichtes stehen bzw. den Umfang der vom Kanton verliehenen Steuerhoheit nicht sprengen. 3. Während das Verwaltungsgericht früher anerkannte, dass die Heimatgemeinden den beweglichen Nachlass ihrer nicht am Ort ansässigen Bürger ganz oder teilweise der Erbschaftssteuer unterwerfen konnten – zuletzt im Verhältnis 60:40 zugunsten der Wohngemeinde – erkannte es in PVG 1997 Nr. 38, dass der Heimatgemeinde kein solcher Besteuerungsanspruch zustehe, weil der Kanton Graubünden die Steuerhoheit seiner Gemeinden auf Personen und Sachen, die ihrer Gebietshoheit unterstehen,