gemeinde – gegeneinander abzugrenzen. Es handelt sich somit um Kollisionsnormen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. 2. a) Unter Doppelbesteuerung wird kurz die Kollision mehrerer gleichrangiger Steuerhoheiten bei ein und derselben Person verstanden (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. A., S. 4). Im interkantonalen Verhältnis besteht das Doppelbesteuerungsverbot gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV (früher Art. 46 Abs. 2 aBV) und der dazu vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung als verfassungsmässiges Recht (Höhn/Mäusli, a.a.O., S. 10 f.).