Danach unterliegt der Erbschaftssteuer jeder Vermögensanfall aufgrund der Rechtstitel, die eine kantonale Nachlasssteuerpflicht auslösen, also die Nachfolge in das Reinvermögen des Erblassers im Sinne von Art. 106 des kantonalen Steuergesetzes. Demgegenüber hat der kommunale Gesetzgeber in Art. 21 GStG versucht, verschiedene Steuerhoheiten – hauptsächlich der Wohn- und der Heimat- 81 7/17 Steuern PVG 2003