{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-17_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097655936a584f262cf6d3bcbbf442f731db1cce9b0e3117e9a44c19991bc7fd7b5dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097655936a584f262cf6d3bcbbf442f731db1cce9b0e3117e9a44c19991bc7fd7b5dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_17", "Checksum": "b26f132ec9dd2acf08fcfc95872d9cbf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:39:58", "Checksum": "84ee97d17be3e4f5cefdad07c2e2ba59", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 17\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\nwenden sind, es sei denn, es bestehe aufgrund besonderer Verhältnisse hinreichender Anlass zu einem Abweichen von diesen\nGrundsätzen (PVG 1978 Nr. 78, 1987 Nr. 59, 1995 Nr. 56). Da der Gesetzgeber – wie bereits erwähnt – keine Kollisionsnormen erlassen\nhat und dies im Übrigen auch durch die neue Kantonsverfassung\nnicht vorgesehen wird, ist das interkommunale wie auch das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht – abgesehen von den im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierenden Ausnahmen im\nSteuerharmonisierungsgesetz – ausschliesslich Richterrecht (vgl.\nHöhn/Mäusli, a.a.O., S. 13; Vallender/Wiederkehr, St.Galler Kommentar zu Art. 127 BV, Rz 46). Für die Kantone bzw. die Gemeinden\nsind die vom Bundesgericht bzw. vom Verwaltungsgericht zur Vermeidung von Doppelbesteuerung aufgestellten Regeln in gleicher\nWeise verbindlich wie Bundesgesetze bzw. kantonale Gesetze;\ndiesen richterlichen Kollisionsnormen kommt der Charakter einer\ngesetzesvertretenden Rechtsquelle zu (Vallender/Wiederkehr,\na.a.O., Art. 127 Rz 47). Regelungen der Gemeinden, die ohnehin\nnur über eine abgeleitete Steuerhoheit verfügen (PVG 1997 Nr. 38),\nmit welchen sie eine interkommunale Doppelbesteuerung vermeiden oder eine eigene Steuerhoheit begründen wollen, kommt\ndemnach keine eigenständige Bedeutung zu. Sie sind nur gültig,\nsoweit und solange sie nicht in Widerspruch zu den Kollisionsregeln des Verwaltungsgerichtes stehen bzw. den Umfang der\nvom Kanton verliehenen Steuerhoheit nicht sprengen.\n3. Während das Verwaltungsgericht früher anerkannte,\ndass die Heimatgemeinden den beweglichen Nachlass ihrer nicht\nam Ort ansässigen Bürger ganz oder teilweise der Erbschaftssteuer unterwerfen konnten – zuletzt im Verhältnis 60:40 zugunsten der Wohngemeinde – erkannte es in PVG 1997 Nr. 38, dass der\nHeimatgemeinde kein solcher Besteuerungsanspruch zustehe,\nweil der Kanton Graubünden die Steuerhoheit seiner Gemeinden\nauf Personen und Sachen, die ihrer Gebietshoheit unterstehen,\nbeschränkt habe. Seit diesem Entscheid sind die Heimatgemeinden nicht mehr berechtigt, eine Erbschaftssteuer von ihren nicht\nortsansässigen Bürgern zu erheben. Vielmehr steht der alleinige\nBesteuerungsanspruch seither den Wohngemeinden zu. Bestimmungen in den Gemeindesteuergesetzen, mit welchen die Gemeinden versucht haben, ihre Erbschaftssteuerhoheiten nach\nMassgabe der früheren verwaltungsgerichtlichen Kollisionsregeln\nabzugrenzen, sind nach dem oben Gesagten damit automatisch\ndahin gefallen. Dies gilt auch für die in Art. 21 GStG enthaltenen\nRegeln über die Erbschaftsbesteuerung von ortsansässigen Bür-\n\n83\n7/17 Steuern PVG 2003\n\ngern anderer Gemeinden und von nicht ortsansässigen Bürgern.\nDiese Bestimmungen fielen, auch soweit sie von der Regierung\ngenehmigt worden waren, mit der Aufhebung der Erbschaftssteuerhoheit der Heimatgemeinden durch das Verwaltungsgericht\ndahin mit der Folge, dass der ausschliessliche Besteuerungsanspruch für den beweglichen Nachlass der Wohngemeinde zusteht.\nZum Zug kommt daher allein Art. 18 Abs. 1 GStG, welcher als Steuerobjekt den gesamten reinen Nachlass des Erblassers festlegt.\nDie angefochtene Veranlagung erweist sich nach dem Gesagten\nals rechtmässig.\nA 03 94 Urteil vom 7. November 2003\n\n84\n"}