Erwägungen: 1. Die Rekurrenten sind der Ansicht, Art. 21 Abs. 1 lit. d GStG erlaube es, höchstens 60 % des beweglichen Nachlasses als Steuerobjekt der Erbschaftssteuer heranzuziehen. Damit verkennen sie die Tragweite der in Art. 21 GStG enthaltenen Regelungen in verschiedener Hinsicht. Das Steuerobjekt, also der die Steuer auslösende Tatbestand, der Erbschaftssteuer wird nicht in dieser Bestimmung umschrieben, sondern in Art. 18 GStG. Danach unterliegt der Erbschaftssteuer jeder Vermögensanfall aufgrund der Rechtstitel, die eine kantonale Nachlasssteuerpflicht auslösen, also die Nachfolge in das Reinvermögen des Erblassers im Sinne von Art.