a.a.O., N 7 zu § 16). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Bewertung zum Verkehrswert die gesetzliche Regel, jene zum Ertragswert die privilegierte Ausnahme ist. Darüber hinaus wird es auch durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung geboten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Nachlassbewertung ist demzufolge gesetzmässig. A 03 54 Urteil vom 5. September 2003 80