110 Abs. 2 lit. a StG werden unmittelbar einem Handels-, Gewerbeoder Industriebetrieb dienende überbaute Liegenschaften des Geschäftsvermögens einschliesslich betriebsnotwendigen Umschwungs und Lagerplätze zum Ertragswert bewertet, wenn sie auch nach dem Erbgang unmittelbar einem Gewerbe-, Handelsoder Industriebetrieb dienen. Gemäss Abs. 2 lit. b werden ebenfalls zum Ertragswert auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke bewertet. Dasselbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb gehörige Wohnung. Die Bestimmung von Art.