Erwägungen: 1. Rekursgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die vom Rekurrenten als Vorempfang übernommene Wohnung für die Bemessung der Nachlasssteuer zum Ertrags- oder zum Verkehrswert zu erfassen sei. Dies hängt zunächst davon ab, ob dabei die Wertzerlegungs- oder die Präponderanzmethode anwendbar ist. Die Wertzerlegungsmethode spaltet gemischt genutzte Vermögenswerte (insbesondere Liegenschaften) in einen privat und einen geschäftlich genutzten Teil auf. Die Präponderanzmethode demgegenüber nimmt die Zuordnung aufgrund der überwiegenden Nutzungsart vor.