{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-16_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c91acfc92515a4e13c4d4aaaf4407ccdeba308775f200a735124b1a3037560edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3c91acfc92515a4e13c4d4aaaf4407ccdeba308775f200a735124b1a3037560edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_16", "Checksum": "7f6c1e32464278c8b6ebe01e13e4155e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:34", "Checksum": "b8f15a06e7c42935a0bae67997646bb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 16\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n7/16 Steuern PVG 2003\n\n16 Nachlasssteuer. Steuerharmonisierung. Präponderanz- oder\nWertzerlegungsmethode.\n– Das Steuerharmonisierungsgesetz gilt nicht für die\nNachlasssteuer; die Kantone sind daher frei, nach welcher Methode sie den Nachlass bewerten wollen (E.1).\n– Bei der Nachlasssteuer ist die Wertzerlegungsmethode\nanwendbar; nur unmittelbar dem Geschäftsbetrieb dienende Liegenschaften dürfen zum Ertragswert besteu- ert\nwerden (E. 2).\n\nImposta sulle successioni. Armonizzazione fiscale. Meto- do\ndella preponderanza o della scomposizione dei valori.\n– La legge sull’armonizzazione fiscale non si applica\nall’imposta sulle successioni; i cantoni sono pertanto\nliberi di scegliere secondo quale metodo vogliono valutare la successione (cons. 1).\n– Per l’imposta sulle successioni è applicabile il metodo\ndella scomposizione dei valori; solo gli immobili che servono direttamente alla gestione aziendale possono essere imposti secondo il valore di reddito (cons. 2).\n\nErwägungen:\n1. Rekursgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob\ndie vom Rekurrenten als Vorempfang übernommene Wohnung\nfür die Bemessung der Nachlasssteuer zum Ertrags- oder zum Verkehrswert zu erfassen sei. Dies hängt zunächst davon ab, ob dabei\ndie Wertzerlegungs- oder die Präponderanzmethode anwendbar\nist. Die Wertzerlegungsmethode spaltet gemischt genutzte Vermögenswerte (insbesondere Liegenschaften) in einen privat und\neinen geschäftlich genutzten Teil auf. Die Präponderanzmethode\ndemgegenüber nimmt die Zuordnung aufgrund der überwiegenden Nutzungsart vor. Unter dem Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) galt für die Einkommensbesteuerung Selbständigerwerbender praxisgemäss die\nWertzerlegungsmethode (Art. 21 Abs. 1 Iit. d BdBSt; H. Masshardt,\nKommentar zur direkten Bundessteuer, 2. A., Zürich 1985, N 121 zu\nArt. 21 BdBSt), der sich auch die Kantone angeschlossen hatten.\nDurch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) per 1. Januar 1995 erfolgte mit Art. 18 Abs. 1 für die\nEinkommenssteuer des Bundes der Wechsel zur Präponderanzmethode. Dem hat sich der Kanton Graubünden für die Einkommensbesteuerung Selbständigerwerbender per 1. Januar 1997\n\n78\n7/16 Steuern PVG 2003\n\ndurch Revision von Art. 18 Abs. 1 StG angeschlossen. Auf den\n1. Januar 2001 wurde sodann das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)\nfür die Kantone verbindlich. Art. 8 Abs. 1 StHG sieht für die Einkommenssteuer Selbständigerwerbender ebenfalls die Präponderanzmethode vor. Dagegen enthält das StHG für die Nachlassoder Erbschaftssteuern der Kantone keine Regelung. Dieser Bereich wurde vom Gesetzgeber vom Regelungsbereich des StHG\nausgeklammert (Reich in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht I/1, Vorbemerkungen zu Art. 1/2 StHG N 32). Der Bund\ndarf dort nicht harmonisierend tätig werden. Vielmehr bedürfte\nder Einbezug der Erbschaftssteuern einer Verfassungsänderung\n(Reich, a.a.O., Art. 2 StHG N 17). Die Kantone sind mithin frei darin,\nnach welcher Methode sie den Nachlass bewerten wollen.\n2. In rechtlicher Hinsicht ist somit allein von Art. 110 Abs. 1\nund 2 lit. b StG auszugehen. Grundsätzlich werden die Aktiven des\nNachlasses nach Abs. 1 zum Verkehrswert bewertet. Nach Art. 110\nAbs. 2 lit. a StG werden unmittelbar einem Handels-, Gewerbeoder Industriebetrieb dienende überbaute Liegenschaften des\nGeschäftsvermögens einschliesslich betriebsnotwendigen Umschwungs und Lagerplätze zum Ertragswert bewertet, wenn sie\nauch nach dem Erbgang unmittelbar einem Gewerbe-, Handelsoder Industriebetrieb dienen. Gemäss Abs. 2 lit. b werden ebenfalls zum Ertragswert auf längere Dauer land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke bewertet. Dasselbe gilt für die erforderlichen Ökonomiegebäude und die zum Landwirtschaftsbetrieb\ngehörige Wohnung. Die Bestimmung von Art. 110 Abs. 2 StG will\nalso im Erbfall die landwirtschaftlichen und die soeben genannten\nBetriebe bzw. deren Erben gegenüber den Eigentümern bzw. Erben privat genutzter Grundstücke begünstigen. Sinn und Zweck\ndieser Privilegierung sind klar: Dadurch soll verhindert werden,\ndass diese Liegenschaften ihrer bisherigen Nutzung entzogen\nwerden und die entsprechenden Betriebe durch eine für sie wirtschaftlich nicht tragbare Nachlasssteuer (und in deren Gefolge\ndurch die kommunale Erbschaftssteuer) zur Aufgabe gezwungen\nwerden. Es handelt sich also um eine wirtschaftspolitisch motivierte Ausnahme vom Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 BV), die restriktiv auszulegen\nist. Das Gesetz verlangt deshalb ein unmittelbares Dienen der\nLiegenschaft für den Geschäftsbetrieb. Dies bedeutet, dass die\nLiegenschaft den Betrieb des Geschäftes geradezu ermöglicht,\nalso unerlässlich dafür ist (Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher\n\n79\n7/16 Steuern PVG 2003\n\n"}