ferner: ausserordentlicher Gewinn bejaht in: BGE vom 7.12.2001 [2A. 123/2001], bezüglich «Gratis-Aktien»; vom 11.7.2002 [2A. 108/2002] «Lotteriegewinn»). e) Anhand der Akten ist bewiesen, dass der Pflichtige zu einem späteren Zeitpunkt und damit bei voller Geltung der Gegenwartsbesteuerung (Verkauf EG-Wohnung Nr. 9 [im Jahr 2001] und Verkauf EG-Whn. Nr. 7 [2002]) immer noch die Gelegenheit gehabt hätte, die drei genannten Wohnungen (Nr. 5, 3, 8) mit Gewinn im Zuge seiner üblichen Geschäftstätigkeit zu veräussern, womit gesagt werden kann, dass die finanziell äusserst profitablen Wohnungsverkäufe in der Zeit 1999/2000 bzw. die Auflösung der darauf