dig geschäftlich so geplant. Wie bereits erwähnt, müssen solche Gewinnverschiebungen ausserhalb der dafür verantwortlichen Periodizität für viel früher angefallene Wertsteigerungen aber ebenfalls steuerrechtlich erfasst werden können, andernfalls die durch den Systemwechsel hervorgerufene Bemessungslücke mit sachfremden Kriterien gefüllt und so der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in zweckwidriger Weise umgangen bzw. seiner inneren Bedeutung und egalitären Wirkung beraubt würde.