Das von ihr aufgestellte Abgrenzungskriterium bei gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern, wonach bei einer Besitz- und Haltedauer einer eigenen Immobilie von mehr als zwei Jahren grundsätzlich auf aperiodische und damit ausserordentliche Einkünfte zu schliessen sei, ist weder sachfremd noch willkürlich. Dies trifft besonders auch auf den konkreten Fall zu, nachdem unbestritten ist, dass die drei verkauften Immobilien (1999/2000) von Beginn weg als Anlagevermögen verbucht waren und darauf kontinuierlich während fast 30 Jahren Wertberichtigungen bzw. Abschreibungen vorgenommen wurden.