dieselben, Bd. I, § 14 S. 315 ff.). c) In der Botschaft der Bündner Regierung an den Grossen Rat bezüglich des vorgesehenen Systemwechsels von der bisher zweijährigen Vergangenheits- zur neu einjährigen Gegenwartsbesteuerung (Heft Nr. 7/1998 –1999, S. 293) ab dem Jahr 2001 wurde noch betont, dass die Aufzählung der ausserordentlichen Einkünfte laut revidiertem Steuergesetz nicht abschliessend sei. Gewinnverschiebungen in die Bemessungslücke müssten unterbunden werden, um eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sicherstellen zu können (vgl. Art. 69 Abs. 3 StHG bzw. Art. 218 Abs. 3 DBG). Die betreffende Steuervorschrift (Art.