VGE 244/90 E. 5 S. 8/9) einstufen wollte, sondern sie klarerweise als ausserordentliche Einkünfte im Sinne von Art. 188d Abs. 3 StG qualifizierte und daher eben gesondert darauf auch noch eine Jahressteuer erhob. Damit bleibt einzig noch die Höhe bzw. die Berechnungsart der angefochtenen Sondersteuer zu prüfen und zu klären. A 02 79 Urteil vom 21. Januar 2003 Hinweis: Gegen ein Urteil in einem analogen Fall ist eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht hängig. 77