76 7/15 Steuern PVG 2003 seit Jahrzehnten vorgenommenen Rückstellungen bzw. getätigten Abschreibungen (1982–1992) zweifellos vom Pflichtigen selbst bestimmt waren. Es ist damit aber auch nicht zu beanstanden, wenn der Fiskus die ungewöhnlich hohen Verkaufsgewinne von zusammen mehr als Fr. 750 000.– in besagter Bemessungsperiode (1999/2000) nicht als Gewinne aus regelmässig anfallendem Einkommen (wie z.B. Honorareinnahmen aus selbständiger Architek- tur- und Bautätigkeit oder aus dauerhaften Immobilienvermietungen; VGE 244/90 E. 5 S. 8/9) einstufen wollte, sondern sie klarerweise als ausserordentliche Einkünfte im Sinne von Art.