werte ist damit ausreichend erstellt. Diese Gesamtbeurteilung stimmt auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein, wonach bei der Qualifikation von ausserordentlichen Einkünften auch speziell noch der Tatsache Rechnung getragen werden darf, dass der Pflichtige aus eigener Kraft imstande ist, die Umstände der Ausrichtung seines Einkommens zu beeinflussen und er auf diese Weise damit die bei den ordentlichen Einkünften während des Systemwechsels in Kauf genommene Bemessungslücke gezielt ausnützen kann (BGE vom 11. Juli 2002 [2A. 557/2001] E. 2.1; ferner: ausserordentlicher Gewinn bejaht in: BGE vom 7.12.2001 [2A. 123/2001], bezüglich «Gratis-Aktien»;