Dies trifft besonders auch auf den konkreten Fall zu, nachdem unbestritten ist, dass die drei verkauften Immobilien (1999/2000) von Beginn weg als Anlagevermögen verbucht waren und darauf kontinuierlich während fast 30 Jahren Wertberichtigungen bzw. Abschreibungen vorgenommen wurden. Dass die Auflösung jener seither geäufneten, stillen Reserven durch den Verkauf der drei Wohnungen (Nr. 5, 3, 8) mit Gewinn ausgerechnet in die Zeit der vorhersehbaren, unbestritten systembedingten Bemessungslücke für die Periode 1999/2000 fiel, war damit sicherlich kein Zufall, sondern offenkun- 75 7/15 Steuern PVG 2003