Die betreffende Steuervorschrift (Art. 188d StG) wurde mit Volksbeschluss vom 13. Juni 1999 gesetzlich so verankert. d) Im Lichte dieser Vorgaben gibt es an der Besteuerungspraxis der Vorinstanz aber nichts auszusetzen. Das von ihr aufgestellte Abgrenzungskriterium bei gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern, wonach bei einer Besitz- und Haltedauer einer eigenen Immobilie von mehr als zwei Jahren grundsätzlich auf aperiodische und damit ausserordentliche Einkünfte zu schliessen sei, ist weder sachfremd noch willkürlich.