Erwägungen: 2. a) Nach Art. 188d StG werden die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 nach neuem Recht erhoben (Abs. 1). Die ausserordentlichen Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 erzielt werden, werden mit einer Jahressteuer nach den Bestimmungen des bisherigen Steuergesetzes erfasst. (…) Die Jahressteuer wird zum Satz des Gesamteinkommens der Jahre 1999 und 2000 erhoben (Abs. 2). Als ausserordentliche Einkünfte gelten u.a. besonders aperiodische Vermögenszugänge, Kapitalgewinne, die Auflösung stiller Reserven sowie andere ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs. 3).