7/15 Steuern PVG 2003 15 Kantonssteuern. Anwendungsbereich von Art. 188d StG. – Ausserordentliche Einkünfte sind grundsätzlich aperiodischer Natur, d.h. sie können wirtschaftlich nicht demjenigen Bemessungsjahr zugeordnet werden, in welchem sie entstanden sind; wegen des Systemwechsels (ab 2001) von der bisher zweijährigen Vergangenheits- zur neu einjährigen Gegenwartsbesteuerung im Kanton wurde die Erfassung und Besteuerung derartiger Ge- winne noch ausdrücklich gesondert in Art. 188d StG ge- regelt und damit gesetzlich vorgesehen.