{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-15_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_15_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0dad3835165240800a3451659dfb3fdc2427f820b142b9566b3da6046c535f2f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0dad3835165240800a3451659dfb3fdc2427f820b142b9566b3da6046c535f2f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_15", "Checksum": "6cdb12e819446a378c92dbf6533a5c10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:36:41", "Checksum": "5433c4a47e1bb0f0cd3f8e3cfb995610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 15\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\ndig geschäftlich so geplant. Wie bereits erwähnt, müssen solche\nGewinnverschiebungen ausserhalb der dafür verantwortlichen\nPeriodizität für viel früher angefallene Wertsteigerungen aber\nebenfalls steuerrechtlich erfasst werden können, andernfalls die\ndurch den Systemwechsel hervorgerufene Bemessungslücke mit\nsachfremden Kriterien gefüllt und so der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in zweckwidriger Weise umgangen bzw. seiner inneren Bedeutung und egalitären Wirkung beraubt würde. Der Qualifikation als ausserordentliche Einkünfte gilt es umso mehr zuzustimmen, als der Pflichtige noch selbst einräumte, dass ein früherer Verkauf der drei besagten Immobilien einzig an den damals unvorteilhaften Preisen\nauf dem Immobilienmarkt gescheitert sei bzw. die konjunkturell\nbedingten Schwankungen auf dem Liegenschaftssektor vorher\neben keine gewinnbringenden Verkäufe zuliessen. Damit bestätigte er aber gerade nochmals selbst, dass die Einkünfte aus dem\nVerkauf der Wohnungen (Zusatzerlös Fr. 453 198.– [1999] bzw.\nMehrgewinn Fr. 297 637.– [2000]) nicht für eine bestimmte Periode\ngeplant waren und vor allem nicht auf einem überwiegend selbst\ngeschaffenen Mehrwert aus der Tätigkeit als selbständiger Architekt oder Immobilienmakler beruhten. Die für ausserordentliche\nEinkünfte charakteristische und typische Aperiodizität der Ertragswerte ist damit ausreichend erstellt. Diese Gesamtbeurteilung\nstimmt auch mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein,\nwonach bei der Qualifikation von ausserordentlichen Einkünften\nauch speziell noch der Tatsache Rechnung getragen werden darf,\ndass der Pflichtige aus eigener Kraft imstande ist, die Umstände\nder Ausrichtung seines Einkommens zu beeinflussen und er auf\ndiese Weise damit die bei den ordentlichen Einkünften während\ndes Systemwechsels in Kauf genommene Bemessungslücke\ngezielt ausnützen kann (BGE vom 11. Juli 2002 [2A. 557/2001]\nE. 2.1; ferner: ausserordentlicher Gewinn bejaht in: BGE vom\n7.12.2001 [2A. 123/2001], bezüglich «Gratis-Aktien»; vom 11.7.2002\n[2A. 108/2002] «Lotteriegewinn»).\ne) Anhand der Akten ist bewiesen, dass der Pflichtige zu\neinem späteren Zeitpunkt und damit bei voller Geltung der Gegenwartsbesteuerung (Verkauf EG-Wohnung Nr. 9 [im Jahr 2001] und\nVerkauf EG-Whn. Nr. 7 [2002]) immer noch die Gelegenheit gehabt\nhätte, die drei genannten Wohnungen (Nr. 5, 3, 8) mit Gewinn im\nZuge seiner üblichen Geschäftstätigkeit zu veräussern, womit gesagt werden kann, dass die finanziell äusserst profitablen Wohnungsverkäufe in der Zeit 1999/2000 bzw. die Auflösung der darauf\n\n76\n7/15 Steuern PVG 2003\n\nseit Jahrzehnten vorgenommenen Rückstellungen bzw. getätigten\nAbschreibungen (1982–1992) zweifellos vom Pflichtigen selbst\nbestimmt waren. Es ist damit aber auch nicht zu beanstanden,\nwenn der Fiskus die ungewöhnlich hohen Verkaufsgewinne von\nzusammen mehr als Fr. 750 000.– in besagter Bemessungsperiode\n(1999/2000) nicht als Gewinne aus regelmässig anfallendem Einkommen (wie z.B. Honorareinnahmen aus selbständiger Architek-\ntur- und Bautätigkeit oder aus dauerhaften Immobilienvermietungen; VGE 244/90 E. 5 S. 8/9) einstufen wollte, sondern sie klarerweise als ausserordentliche Einkünfte im Sinne von Art. 188d\nAbs. 3 StG qualifizierte und daher eben gesondert darauf auch\nnoch eine Jahressteuer erhob. Damit bleibt einzig noch die Höhe\nbzw. die Berechnungsart der angefochtenen Sondersteuer zu prüfen und zu klären.\nA 02 79 Urteil vom 21. Januar 2003\n\nHinweis: Gegen ein Urteil in einem analogen Fall ist eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht hängig.\n\n77\n"}