{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-15_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_15_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0dad3835165240800a3451659dfb3fdc2427f820b142b9566b3da6046c535f2f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf0dad3835165240800a3451659dfb3fdc2427f820b142b9566b3da6046c535f2f1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_15", "Checksum": "6cdb12e819446a378c92dbf6533a5c10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 00.00.0000 PVG 2003 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:36:41", "Checksum": "5433c4a47e1bb0f0cd3f8e3cfb995610", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 00.00.0000 PVG 2003 15\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n7/15 Steuern PVG 2003\n\n15 Kantonssteuern. Anwendungsbereich von Art. 188d StG.\n– Ausserordentliche Einkünfte sind grundsätzlich aperiodischer Natur, d.h. sie können wirtschaftlich nicht demjenigen Bemessungsjahr zugeordnet werden, in welchem sie entstanden sind; wegen des Systemwechsels\n(ab 2001) von der bisher zweijährigen Vergangenheits- zur\nneu einjährigen Gegenwartsbesteuerung im Kanton wurde\ndie Erfassung und Besteuerung derartiger Ge- winne\nnoch ausdrücklich gesondert in Art. 188d StG ge- regelt\nund damit gesetzlich vorgesehen.\n\nImposte cantonali. Campo d’applicazione dell’art. 188d\nLIG.\n– Proventi straordinari sono in principio di natura aperiodica, ovvero non possono essere economicamente\nassegnati a quell’anno contributivo nel quale essi sorgo- no;\ncon il cambiamento di sistema (2001) dalla prece- dente\nimposizione biennale retrospettiva alla nuova\nimposizione annuale e attuale, nel cantone la presa in\nconsiderazione e l’imposizione di tali guadagni è\nespressamente regolata in modo speciale all’art.188d LIG\ne quindi legalmente prevista.\n\nErwägungen:\n2. a) Nach Art. 188d StG werden die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 2001 nach neuem Recht erhoben (Abs. 1). Die ausserordentlichen Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 erzielt werden, werden mit einer Jahressteuer\nnach den Bestimmungen des bisherigen Steuergesetzes erfasst.\n(…) Die Jahressteuer wird zum Satz des Gesamteinkommens der\nJahre 1999 und 2000 erhoben (Abs. 2). Als ausserordentliche Einkünfte gelten u.a. besonders aperiodische Vermögenszugänge,\nKapitalgewinne, die Auflösung stiller Reserven sowie andere ausserordentliche Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs. 3).\nb) Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass Einkünfte\ndann als ausserordentlich gelten, wenn sie aperiodischer Natur\nsind, das heisst, wenn sie wirtschaftlich nicht demjenigen Bemessungsjahr zugeordnet werden können, in dem sie entstanden\nsind, weil sie eben bereits in früheren Jahren verursacht wurden\n(StE 1994 B 64.1 Nr. 2; RB 1977 Nr. 56). Sie entstehen namentlich\nbei der Realisation von im Betrieb ruhenden stillen Reserven, bei\nder Auflösung nicht beanspruchter Rückstellungen und beim\n\n74\n7/15 Steuern PVG 2003\n\nWegfall von Verbindlichkeiten, wobei sie durchaus auch im Rahmen einer eigentlichen geschäftsplanmässigen Tätigkeit erzielt\nwerden können. In der Regel reift ein ausserordentlicher Gewinn\nwährend mehrerer Perioden seiner Verwirklichung entgegen. Im\nGegensatz dazu handelt es sich bei den ordentlichen Gewinnen\num kontinuierlich fliessende und kurzfristige Einkommensbestandteile, die mehr oder weniger zuverlässig einer bestimmten\nPeriode zugeordnet werden können. Sie sind eher auf den Einsatz\nvon Arbeit und die wertschöpferische Betriebstätigkeit als auf\neinen konjunkturell oder marktmässig bedingten Preisanstieg von\nWirtschaftsgütern zurückzuführen (vgl. Reich, Die Realisation\nstiller Reserven im Bilanzsteuerrecht, Zürich 1983, S. 59–63; Höhn/\nWaldburger, Steuerrecht, Bd. II, 9. Aufl., Bern 2002, § 46 S. 321 ff.;\ndieselben, Bd. I, § 14 S. 315 ff.).\nc) In der Botschaft der Bündner Regierung an den Grossen\nRat bezüglich des vorgesehenen Systemwechsels von der bisher\nzweijährigen Vergangenheits- zur neu einjährigen Gegenwartsbesteuerung (Heft Nr. 7/1998 –1999, S. 293) ab dem Jahr 2001 wurde\nnoch betont, dass die Aufzählung der ausserordentlichen Einkünfte laut revidiertem Steuergesetz nicht abschliessend sei. Gewinnverschiebungen in die Bemessungslücke müssten unterbunden werden, um eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit sicherstellen zu können (vgl. Art. 69 Abs. 3\nStHG bzw. Art. 218 Abs. 3 DBG). Die betreffende Steuervorschrift\n(Art. 188d StG) wurde mit Volksbeschluss vom 13. Juni 1999 gesetzlich so verankert.\nd) Im Lichte dieser Vorgaben gibt es an der Besteuerungspraxis der Vorinstanz aber nichts auszusetzen. Das von ihr aufgestellte Abgrenzungskriterium bei gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern, wonach bei einer Besitz- und Haltedauer einer\neigenen Immobilie von mehr als zwei Jahren grundsätzlich auf\naperiodische und damit ausserordentliche Einkünfte zu schliessen\nsei, ist weder sachfremd noch willkürlich. Dies trifft besonders\nauch auf den konkreten Fall zu, nachdem unbestritten ist, dass die\ndrei verkauften Immobilien (1999/2000) von Beginn weg als Anlagevermögen verbucht waren und darauf kontinuierlich während\nfast 30 Jahren Wertberichtigungen bzw. Abschreibungen vorgenommen wurden. Dass die Auflösung jener seither geäufneten,\nstillen Reserven durch den Verkauf der drei Wohnungen (Nr. 5,\n3, 8) mit Gewinn ausgerechnet in die Zeit der vorhersehbaren, unbestritten systembedingten Bemessungslücke für die Periode\n1999/2000 fiel, war damit sicherlich kein Zufall, sondern offenkun-\n\n75\n7/15 Steuern PVG 2003\n\n"}