7/14 Steuern PVG 2003 reits in einer Weise ausgestaltet ist, welche es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich durch Verschiebung von Vermögenswerten der Steuervollstreckung zu entziehen, oder durch ein irreführendes und trölerisches Verhalten auffällt (BGE 108 Ib 44 E. 3, S. 51 f.; StE 1996, B 99.1 Nr. 6). Da die geforderte Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültiger Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens bei der Beurtei-