158 Abs. 1 StG eine besondere Handlungsweise des Steuerpflichtigen, ein Verhalten, welches sich auf die Bezahlung der Steuerforderung nachteilig auswirken könnte. Dazu gehören etwa die Vorbereitung zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen sowie das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. Fessler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht 1/2 b, Art. 169 DBG N 18 ff; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 181 StG N 4; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit be-