{"Signatur": "GR_VG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-12-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2003-14_2003-12-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2003_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097615ea9a66124f888cd39cef20f19007013547b5980a185e82eb87ce79f2b28a29edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097615ea9a66124f888cd39cef20f19007013547b5980a185e82eb87ce79f2b28a29edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2003_14", "Checksum": "b35e3171edec9cb81e28d18fe13e5a36"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PVG 2003 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA) 31.12.2003 PVG 2003 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo Prassi del Tribunale amministrativo (PTA)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:40:38", "Checksum": "ae7272f001ed3fe0861d277b911c03a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2003 PVG 2003 14\nRegeste:\nPraxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\\x3Cbr\\x3E\n\n7/14 Steuern PVG 2003\n\n14 Kantonssteuern. Sicherstellungsverfügung.\n– Voraussetzung für den Erlass einer\nSicherstellungsver- fügung.\n\nImposte cantonali. Decisione di garanzia.\n– Presupposti per il rilascio di una decisione di garanzia\nin materia fiscale.\n\nErwägungen:\n1. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die in\nArt. 158 Abs. 1 StG genannten Voraussetzungen für den Erlass\neiner Sicherstellungsverfügung erfüllt seien. Art. 158 Abs. 1 StG\norientiert sich an Art. 169 Abs. 1 DBG und verlangt das Vorliegen\neines Sicherstellungsgrundes sowie die provisorische und vorfrageweise Prüfung, ob eine Steuerschuld bestehe. Die materielle\nAbklärung der Steuerpflicht und die Festsetzung der Abgabe bleiben jedoch dem Hauptverfahren in der Steuersache überlassen.\nSicherstellungsgründe im Sinne von Art. 158 Abs. 1 StG sind ein\nfehlender Wohnsitz in der Schweiz oder ein die Bezahlung der\nSteuerforderung gefährdendes Verhalten des Steuerpflichtigen.\nDie Gefährdung muss jeweils nur glaubhaft gemacht werden. Wie\ndas Verwaltungsgericht in dem ebenfalls den Rekurrenten betreffenden Urteil VGU A 01 74 ausgeführt hat, stellt das kantonale\nRecht aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts von Art. 169\nAbs. 1 DBG und Art. 158 Abs. 1 StG strengere Anforderungen an\ndie Glaubhaftmachung der Gefährdung. Art. 169 Abs. 1 DBG setzt –\nim Gegensatz zum altrechtlichen Art. 118 BdBSt – nicht mehr ein\ndie Bezahlung der Steuerforderung gefährdendes Verhalten des\nSteuerpflichtigen voraus, sondern nur, dass die Bezahlung objektiv aufgrund der gesamten Umstände als gefährdet erscheint.\nDemgegenüber verlangt der im vorliegenden Fall massgebende\nArt. 158 Abs. 1 StG eine besondere Handlungsweise des Steuerpflichtigen, ein Verhalten, welches sich auf die Bezahlung der\nSteuerforderung nachteilig auswirken könnte. Dazu gehören etwa\ndie Vorbereitung zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen sowie das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. Fessler in:\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht 1/2 b, Art. 169 DBG\nN 18 ff; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten\nZürcher Steuergesetz, § 181 StG N 4; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Dies\nist etwa auch dann der Fall, wenn die steuerpflichtige Tätigkeit be-\n\n72\n7/14 Steuern PVG 2003\n\nreits in einer Weise ausgestaltet ist, welche es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, sich durch Verschiebung von Vermögenswerten\nder Steuervollstreckung zu entziehen, oder durch ein irreführendes und trölerisches Verhalten auffällt (BGE 108 Ib 44 E. 3, S. 51 f.;\nStE 1996, B 99.1 Nr. 6). Da die geforderte Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültiger Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als\nwesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und\nVerschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass der Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu (BGE vom 28. Februar\n1995, StE 1996, B 99.1 Nr. 5). Ob die Steuerschuld, für die Sicherstellung begehrt wird, besteht, prüft das Verwaltungsgericht – wie\ndas Bundesgericht in Bezug auf Art. 169 DBG – im Sicherstellungsverfahren nur provisorisch und vorfrageweise, kann doch gemäss\nArt. 158 Abs. 1 StG auch für eine noch nicht rechtskräftig festgesetzte Steuer oder Busse Sicherstellung verlangt werden und ist\ndaher die Sicherstellung auch für einen bloss mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag zu gewähren. Die nähere Abklärung von\nBestand und Umfang der Steuerpflicht und die Steuerfestsetzung\nbleiben dem Veranlagungsverfahren und dem gegebenenfalls\ndaran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Das\nVerwaltungsgericht beschränkt sich insoweit auf eine Prima-facie-\nWürdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98, mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Dieselbe Einschränkung\ngilt mit Blick auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung; denn auch diese muss nach dem Gesetzeswortlaut, wonach\ndie Bezahlung der Steuerschuld als gefährdet erscheinen muss,\nlediglich glaubhaft gemacht werden.\nA 02 85 Urteil vom 17. November 2003\n\n73\n"}