er kann neue Beweismittel einreichen, die Erhebung von Beweisen beantragen und dazu Stellung nehmen. Schliesslich ist die Veranlagung von der Steuerverwaltung auf ihre materielle Richtigkeit und nicht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit bzw. Willkür hin zu überprüfen. Das führt dazu, den angefochtenen Einspracheentscheid ohne materielle Prüfung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im Sinne des Gesagten verfahre. A 03 51 Urteil vom 17. November 2003 71