133 Abs. 4 EGzZGB gebietet es daher, diese Bestimmung so anzuwenden, dass dem Pfandeigentümer die gleichen Einsprache- und Anfechtungsmöglichkeiten wie dem korrekten Steuerpflichtigen eingeräumt werden. Das Pfandrechtsverfahren wird insoweit zu einem zweiten Veranlagungsverfahren, wobei sich die Wirkungen einer allfälligen Änderung der ursprünglichen Veranlagungsverfügung indessen nicht auf den Steuerschuldner erstrecken, sondern sich auf die Pfandhaft beschränken. Insoweit ist dem Pfandeigentümer damit volle Akteneinsicht zu gewähren; er kann neue Beweismittel einreichen, die Erhebung von Beweisen beantragen und dazu Stellung nehmen.