29 BV Rz 33). Durch die bisher verfolgte Praxis mit Kognitionseinschränkung und damit verbundenem Novenverbot wird nun das Individualrecht des Pfandeigentümers auf rechtliches Gehör in sachlich nicht vertretbarer Weise verletzt, gibt es doch keinen Grund, die Gehörsgarantie einer Person wegen des Fehlverhaltens eines Dritten einzuschränken. Die verfassungskonforme Interpretation von Art. 133 Abs. 4 EGzZGB gebietet es daher, diese Bestimmung so anzuwenden, dass dem Pfandeigentümer die gleichen Einsprache- und Anfechtungsmöglichkeiten wie dem korrekten Steuerpflichtigen eingeräumt werden.