Das rechtliche Gehör bildet ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht am Verfahren, ein Instrument zur Wahrung der Subjektstellung im Verfahren (Albertini, a.a.O., S. 72). Teilgehalte der Gehörsgarantie sind u.a. der Anspruch auf Akteneinsicht und auf Mitwirkung am Beweisverfahren. Letzterer umfasst die Teilansprüche, Beweisanträge zu stellen, Beweismittel einzureichen, an den Beweiserhebungen teilzunehmen und sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern (vgl. Hotz, St.Galler Kommentar zu Art. 29 BV Rz 33).