VGE 46/95). Deshalb könne eine Pfandrechtsverfügung, welche auf einer vom Steuerpflichtigen verschuldeten Ermessenstaxation beruhe, auch vom Pfandeigentümer nur mit dem Vorwurf der Willkür und nur aufgrund der Aktenlage angefochten werden, wie sie im Zeitpunkt der Ermessenstaxation bestanden habe. Daran lässt sich nicht länger festhalten. Kennzeichnend für das Pfandrechtsverfahren ist, dass der Pfandeigentümer dazu verpflichtet wird, für eine fremde Schuld zu haften. Dies kann jedoch nicht zugleich bedeuten, dass er auch für das Verschulden eines Dritten einzustehen hat.