Erwägungen: 2. Gemäss Art. 133 Abs. 4 EGzZGB unterliegt die Pfandrechtsverfügung den gleichen Einsprache- und Anfechtungsmöglichkeiten wie die gesicherte Forderung. Die Pfandeigentümer sind somit im Pfandrechtsverfahren grundsätzlich berechtigt, nebst der Pfandsumme auch den Bestand und Umfang der an den Steuerschuldner ergangenen und durch das Pfandrecht gesicherten Forderung erneut in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung daraus gefolgert, der Rechtsschutz des Pfandeigentümers entspreche somit jenem des Steuerschuldners (vgl. PVG 1998 Nr. 36; VGE 46/95).